Mangels gegenteiliger Beweise, insbesondere mangels der kompletten Videoaufnahme, sei dem Beschuldigten bezüglich der Geschehnisse vor 1m 17s der Aufzeichnung zu folgen. Das Gericht gelange somit zu folgendem Beweisergebnis (pag. 156 ff.): Vor der Verzweigung F.________ fuhr der silberne O.________ auf der ersten Überholspur. Weiter vorne und auf der zweiten Überholspur war der Beschuldigte in einem Lieferwagen unterwegs und dicht hinter ihm folgte ein dunkler L.________. Um in Richtung K.________(Ortschaft) einzuspuren, machte sich der Beschuldigte bereit, auf die erste Überholspur zu wechseln.