Ab Beginn der Videoaufzeichnung bis hin zur Einleitung des Spurwechsels, also während 8 Sekunden in denen der Blinker aktiviert gewesen sei, sei das Fahrzeug/O.________ aber mehr oder weniger konstant im selben Abstand zum Lieferwagen gefahren, der dann auch für die Messung massgeblich gewesen sei. In diesem Zeitraum könne keine Rede sein von einem plötzlichen oder überaus schnellen Näherkommen. Wenn der Beschuldigte implizit geltend mache, er habe bei Einleitung des Spurwechsels einen ausreichenden Abstand eingehalten, müsse er also mindestens 8 Sekunden lang nicht mehr in den Seitenspiegel geschaut und sich dann aber trotzdem für einen Spurwechsel entschieden haben.