Die Aussagen des Beschuldigten seien in sich stimmig und konstant. Auch seine Aussagen betreffend das Einleiten des Einspurmanövers (freie erste Überholspur bei Blick in den Seitenspiegel, Setzen des Blinkers, sich näherndes und lichthupendes Fahrzeug auf zweiter Überholspur bei zweitem Blick in den Seitenspiegel, leichte Beschleunigung und Einleitung des Spurwechsels, beim zweiten Blick in den Seitenspiegel Sichtbarkeit des Fahrzeugs/O.________ in einer Distanz) würden glaubhaft erscheinen, nachdem sie grösstenteils auch mit der Videoaufnahme übereinstimmen würden. Die beschriebene aggressive Fahrweise des Fahrzeugs/O._____