18. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Gesamtheit der aktenkundigen Beweismittel zusammengefasst und im Wesentlichen dahingehend, dass an der Richtigkeit der Abstandsmessung keine Zweifel bestünden, nachdem auch der Beschuldigte diese nicht bestritten habe. Dies ergebe sich aus den Gesamtumständen (deutliches Standbild während dem Spurwechsel, Übereinstimmung der eingezeichneten Messlinien mit den Fahrzeugachsen, kein irritierender Schattenwurf durch Lichtverhältnisse). Die Aussagen des Beschuldigten seien in sich stimmig und konstant.