84) sowie die Aussagen des Zeugen N.________ (pag. 91 ff.) und jene des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. November 2021 vor (pag. 93 ff.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die vorliegenden Beweismittel eingegangen.