Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ist daher zu prüfen, wie der geringe Abstand von 0.45 Sekunden bzw. 11.9 Meter während dem Fahrstreifenwechsel (konkret im Zeitpunkt 1 min 26 s) zustande kam und, ob dem Beschuldigten dieser Abstand bewusst war. Ob sich der zu ermittelnde Abstand als «genügend» erweist, wird sodann unter dem Rechtlichen zu prüfen sein. Umstritten ist sodann das Geschehen vor Videobeginn d.h. vor dem Zeitpunkt 1m 17s (so u.a. die Frage, ob der Blinker des Beschuldigten in diesem Zeitpunkt bereits eingeschaltet war [pag. 214] und ob das Fahrzeug/O._______