10 (pag. 210 f.; vgl. auch Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz, pag. 110). Er habe das Fahrzeug/O.________ vor dem Fahrstreifenwechsel «aus einer Distanz» gesehen (pag. 94 Z. 13). Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ist daher zu prüfen, wie der geringe Abstand von 0.45 Sekunden bzw. 11.9 Meter während dem Fahrstreifenwechsel (konkret im Zeitpunkt 1 min 26 s) zustande kam und, ob dem Beschuldigten dieser Abstand bewusst war.