Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass der Abstand zwischen seinem Lieferwagen und dem Fahrzeug/O.________ während dem Fahrstreifenwechsel (konkret im Zeitpunkt 1m 26s) 11.9 Meter betrug. Er macht aber geltend, dass ihm aus seinem Verhalten kein Vorwurf zu machen sei. Er bringt vor, dass der Fahrzeuglenker/O.________ beschleunigt habe und daher für den geringen Abstand von 0.45 Sekunden bzw. 11.9 Meter beim Fahrstreifenwechsel verantwortlich sei