Weiter ist unbestritten, dass er bei Videobeginn (1m 17s) den rechten Blinker bereits eingeschaltet hatte, um seinen Fahrstreifenwechsel auf die erste Überholspur (d.h. die Fahrspur Richtung K.________ (Ortschaft)) anzuzeigen und, dass hinter dem Beschuldigten ein schwarzes Fahrzeug der Marke L.________ fuhr. Unbestritten ist auch, dass in diesem Zeitpunkt (1m 17s) auf dem ersten Überholstreifen, auf welchen der Beschuldigte mit dem eingeschalteten rechten Blinker zu wechseln anzeigte, etwa auf gleicher Höhe wie der schwarze L.________, das Fahrzeug/O.________ mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h fuhr.