16. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist weitgehend unbestritten. So wird vom Beschuldigten nicht bestritten und ist gestützt auf die Videoaufnahme vom 21. August 2020 erstellt, dass er den Lieferwagen mit dem Kennzeichen .________ am 21. August 2020 um 07:50 Uhr vom ersten auf den zweiten Überholstreifen der .________ von Osten kommend in Richtung J.________, Verzweigung F.________, lenkte. Weiter ist unbestritten, dass er bei Videobeginn (1m 17s) den rechten Blinker bereits eingeschaltet hatte, um seinen Fahrstreifenwechsel auf die erste Überholspur (d.h. die Fahrspur Richtung K._____