_) vom zweiten auf den ersten Überholstreifen bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h und mit einem Abstand von 11.9 Metern, entsprechend 0.45 Sekunden, vor einen nachfolgenden Personenwagen gelenkt habe. Dabei habe er den von den zuständigen Stellen empfohlenen Nachfahrabstand von 1.8 Sekunden deutlich unterschritten, was er in Kauf genommen habe (pag. 14 f.).