15. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 5. Oktober 2020 Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 5. Oktober 2020 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, dass er am 21. August 2020 um 07:50 Uhr auf der Autobahn .________, Verzweigung F.________ den Lieferwagen (PW der Marke Q.________; .________) vom zweiten auf den ersten Überholstreifen bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h und mit einem Abstand von 11.9 Metern, entsprechend 0.45 Sekunden, vor einen nachfolgenden Personenwagen gelenkt habe.