9 erkennen meint, so ist er auf die obenstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach ein solcher Anfangsverdacht für die Verwertung eines Zufallsfundes bei sonst erfüllten Voraussetzungen nicht vorliegen muss. 14. Im Ergebnis ist die Videoaufnahme in der vorliegenden Art und Länge nach dem Gesagten verwertbar. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung