13. An der Verwertbarkeit ändert nichts, dass die Videoaufnahme nicht mehr in voller Länge vorhanden ist bzw. der erste Teil (bis 1m 16s) fehlt. Wie mit der Verkürzung umzugehen ist, ist offensichtlich Frage der (allenfalls antizipierten) Beweiswürdigung, nicht der Verwertbarkeit. Soweit der Beschuldigte in der fehlenden Sequenz auch den fehlenden Beweis für einen gehörigen Anfangsverdacht gegen sich zu