Die hypothetische Zulässigkeit der Videoaufnahme ist daher ebenfalls zu bejahen. Nach dem Gesagten sind die beiden Voraussetzungen (Rechtmässigkeit der Massnahme und hypothetische Zulässigkeit hinsichtlich der neuen Tat) für die Verwertbarkeit der von der Polizei gemachten Videoaufnahme als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten erfüllt. Die Videoaufnahme ist verwertbar und durfte bzw. kann als Beweis herangezogen werden.