178). Gemäss den gemachten gesetzlichen und theoretischen Ausführungen wäre die Polizei auch gegenüber dem Beschuldigten befugt gewesen, bei Vorliegen des Verdachts, dass dieser die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel verletzt, eine Videoaufzeichnung zu machen (Art. 306 Abs. 3 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO). Die hypothetische Zulässigkeit der Videoaufnahme ist daher ebenfalls zu bejahen.