Somit sind auch die materiellen Voraussetzungen einer gültigen Nachfahrkontrollaufzeichnung erfüllt. Die besagte Aufnahme erfolgte somit insgesamt rechtmässig (vgl. auch BGer 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1.3.1). Die Rechtmässigkeit der Videoaufnahme als Massnahme gegenüber dem Fahrzeuglenker/O.________ wird im Grunde auch vom Beschuldigten nicht bestritten (pag. 178).