8 zeit, der Geschwindigkeit und dergleichen. Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen (Art. 9 Abs. 1 SKV), insbesondere unter anderem bei der Kontrolle (a) der Geschwindigkeit und (b) des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren. Als übergeordnete bundesrechtliche Vorschrift sieht diese Bestimmung den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Erfassung von Verkehrsregelverstössen ausdrücklich vor und ist damit ausschliesslich massgeblich.