Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig unter anderem nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten (Art. 5 Abs. 1 SKV). Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die zulässigen Modalitäten von Strassenverkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrsgesetzgebung des Bundes erschöpfend vorgegeben (BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. i SVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über Geräte zur Aufzeichnung der Fahr-