SR 741.013). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SKV). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c PolG trifft die Polizei Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr. Die Grundsätze des polizeilichen Handelns sind in Art. 3 ff. PolG verankert. Gesetzliche Grundlage spezifisch für die Nachfahrkontrolle sind verschiedene Bestimmungen in der SKV. Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig unter anderem nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten (Art. 5 Abs. 1 SKV).