12. Als Nächstes gilt es somit, die Rechtmässigkeit der ursprünglichen strafprozessualen Zwangsmethode zu prüfen, mithin, ob die Polizei das Verhalten des Fahrzeugfahrers/O.________ filmen durfte, und ob die Zwangsmassnahme auch für das neu entdeckte Delikt hätte angeordnet werden dürfen. Gemäss Art. 306 StPO hat die Polizei im Ermittlungsverfahren auf Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen.