Die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich auch die Verwertbarkeit der vorliegenden Videoaufnahme als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nach diesen von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen bestimmt, überzeugt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Voraussetzungen – wie es die Verteidigung vorbringt – bei Hinweisen auf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und bei «Bagatellfällen» nicht zur Anwendung gelangen sollten, findet doch die StPO für sämtliche Straftaten nach Bundesrecht Anwendung (Art. 1 Abs. 1 StPO; vgl. zudem BSK StPO-GFELLER/THORMANN, a.a.