7 (BSK StPO-GFELLER/THORMANN, a.a.O., N 35 zu Art. 243). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich auch die Verwertbarkeit der vorliegenden Videoaufnahme als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nach diesen von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen bestimmt, überzeugt.