Dahinter steht die Überlegung, dass mit der Rechtmässigkeit derjenigen Zwangsmassnahme, die dem Zufallsfund vorausgeht, der Grundrechtseingriff abgeschlossen ist (BSK StPO-GFELLER/THORMANN, a.a.O., N 34 zu Art. 243 und BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.4, wo das Bundesgericht eine Verhältnismässigkeitsprüfung ebenfalls verneinte). Kern der Frage nach der hypothetischen Zulässigkeit sind demnach die Beschlagnahmeverbote. Was aufgrund der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person nicht beschlagnahmt werden kann, darf auch nicht als Zufallsfund verwertet werden