243) und Art. 278 Abs. 1 StPO bzw. Art. 296 Abs. 1 StPO ausdrücklich für Zufallsfunde anlässlich geheimer Überwachungen bzw. verdeckter Ermittlungen vor. Die allgemeinen Grundsätze des Zwangsmassnahmenrechts kommen dabei nur teilweise zur Anwendung. Der Anfangsverdacht kann für den Zufallsfund erklärtermassen nicht vorausgesetzt werden. Auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz findet nach Lehre und Rechtsprechung keine Anwendung. Dahinter steht die Überlegung, dass mit der Rechtmässigkeit derjenigen Zwangsmassnahme, die dem Zufallsfund vorausgeht, der Grundrechtseingriff abgeschlossen ist (BSK StPO-GFELLER/THORMANN, a.a.