Eine bedingungslose Zulassung der Zufallsfunde würde das Risiko der vorbehaltlosen Suche nach Beweismitteln mit sich bringen. In diesem Sinn sind die Zufallsfunde in einer Grauzone zwischen der rechtmässig angeordneten Zwangsmassnahme und der verbotenen Beweisausforschung (sog. fishing expedition) angesiedelt. Lehre und Rechtsprechung versuchen, das erwähnte Dilemma aufzulösen, indem sie verschiedene Anforderungen an Zufallsfunde aufstellen. Erstens muss die strafprozessuale Zwangsmassnahme, die zum Zufallsfund führte, ihrerseits rechtmässig gewesen sein (BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.; BSK StPO-GFELLER/ THORMANN, a.a.