Dass die Polizei den Fahrstreifenwechsel nicht vor Ort, sondern, wie es der Beschuldigte vorbringt, erst danach bei der Auswertung des Videomaterials feststellte, ändert an der Qualifikation der polizeilichen Feststellung des fraglichen Fahrstreifenwechsels als Zufallsfund nichts. Es ist nicht vorausgesetzt, dass der Zufallsfund