Genau dies war vorliegend der Fall: Während bzw. durch die Videoaufnahme, welche die Polizei wegen des «Drängelns» des Fahrzeuglenkers/O.________ und somit aufgrund eines Anfangsverdachts produzierte, stellte sie den hier zu beurteilenden Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten fest. Es liegt mithin ein Zufallsfund vor. Dass die Polizei den Fahrstreifenwechsel nicht vor Ort, sondern, wie es der Beschuldigte vorbringt, erst danach bei der Auswertung des Videomaterials feststellte, ändert an der Qualifikation der polizeilichen Feststellung des fraglichen Fahrstreifenwechsels als Zufallsfund nichts.