Ein Zufallsfund liegt nämlich vor, wenn durch eine Überwachungs- oder sonstige Massnahme eine andere Tat bekannt wird als die mit der Massnahme anvisierte; dabei kann es sich um eine bereits begangene, aber den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannte Tat handeln oder aber um eine neue Tat, das heisst eine solche, welche im Zeitpunkt des massgeblichen Anfangsverdachts noch gar nicht begangen worden war (MA- EDER/STADLER, Strafprozessuale Videoüberwachung und informationelle Selbstbestimmung – Anmerkungen zu BGE 145 IV 42, in: forumpoenale 2019, S. 396, 398). Genau dies war vorliegend der Fall: