10. Es ist nun zu prüfen, ob die polizeiliche Videoaufnahme gemäss den Bestimmungen der StPO als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwertbar ist. Wie bereits die Vorinstanz ausführte und von der Verteidigung nicht bestritten wurde, handelt es sich bei der polizeilichen Feststellung des Fahrstreifenwechsels des Beschuldigten um einen sogenannten Zufallsfund. Ein Zufallsfund liegt nämlich vor, wenn durch eine Überwachungs- oder sonstige Massnahme eine andere Tat bekannt wird als die mit der Massnahme anvisierte;