Spätestens dann begann nach der aufgeführten bundesgerichtlichen Praxis die Beweiserhebung und -sicherung im strafprozessualen Sinn. Folglich beurteilt sich auch die Verwertbarkeit der Videoaufnahme als Beweismittel im Verfahren gegen den Beschuldigten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.