21 f.] sowie die Auskunft des Polizisten G.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft, [pag. 31]). Aus diesem Ablauf wird klar, dass die Polizei im vorliegenden Fall grundsätzlich zur präventiven Kontrolle mit ihrem zivilen Fahrzeug patrouillierte und dabei den Fahrzeuglenker/O.________ beim «Drängeln» beobachtete. Somit bestand im besagten Moment der Verdacht, dass der Fahrzeuglenker/O.________ die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verletzt. Spätestens dann begann nach der aufgeführten bundesgerichtlichen Praxis die Beweiserhebung und -sicherung im strafprozessualen Sinn.