Dieses Verhalten hätten sie filmen wollen. In der Folge hätten sie sehen können, dass der Beschuldigte den nötigen Abstand beim Fahrstreifenwechsel nicht eingehalten habe. Der Beschuldigte seinerseits führte aus, Polizist G.________ habe ihm am 3. September 2020 telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei bei der Auswertung der Videoaufnahme seinen Fahrstreifenwechsel mit zu geringem Abstand festgestellt habe (zum Ganzen Ausführungen des Beschuldigten zum Telefongespräch mit Polizist G.________ [pag. 21 f.] sowie die Auskunft des Polizisten G.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft, [pag.