306 Abs. 2 Bst. a StPO namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten habe (BGE 146 I 11 E. 4.1). Vorliegend war die Polizei am 21. August 2020 kurz vor 07:50 Uhr auf der Autobahn .________ von E.________ (Ortschaft) herkommend in Richtung Verzweigung F.________ in einem zivilen Einsatzfahrzeug unterwegs, als sie die Videoaufzeichnung startete (pag. 1 ff. sowie pag. 8). Diese erfolgte mittels Nachfahrta-