zu Art. 306). Sobald Anhaltspunkte bzw. ein Verdacht auf ein Delikt vorliegen, gelten aber grundsätzlich die Vorschriften der StPO und es erfolgt der Wechsel in das Ermittlungsverfahren (vgl. BSK StPO-GALELLA/RHYNER, a.a.O., N 8 zu Art. 306; BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Für den Strassenverkehr führte das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid aus, dass die Polizei kriminalpolizeiliche Aufgaben wahrnehme, sobald sie im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit strafbare Handlungen feststelle. In diesen Fällen ermittle die Polizei nach Art. 306 ff. StPO, wobei sie gemäss Art. 306 Abs. 2 Bst.