9. Vorab ist die anwendbare Rechtsgrundlage zu bestimmen, um gestützt darauf zu klären, ob der durch die Polizei erhobene Videobeweis (pag. 8 sowie 4-7) im Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwertbar ist. Die präventive Kontrolltätigkeit der Polizei folgt dem kantonalen Recht, wohingegen das Strafprozessrecht die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung regelt (Art. 1 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 I 103 E. 15.2; 146 I 11 E. 4.1). Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis allerdings fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich.