Ein der Massnahme vorangehender Tatverdacht gegen den Beschuldigten sei nicht vorausgesetzt. An der Verwertbarkeit der Videoaufnahme ändere auch nichts, dass nur noch ein Teil der Aufnahme vorhanden sei. Es sei zwar merkwürdig, dass ein Abschnitt der Aufnahme fehle, allerdings werde für diesen Teil des Sachverhalts ohnehin auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, weshalb ihm kein Nachteil entstehe (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 149 f.).