139 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a [wohl gemeint: Art. 12 Bst. a] StPO könne die Polizei Massnahmen zur Verfolgung von Straftaten treffen. Die Polizei habe bei der Aufnahme des Videos folglich innerhalb ihrer Kompetenzen und rechtmässig gehandelt. Zudem wäre die Videoaufnahme auch hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel) zulässig gewesen. Die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit des Zufallsfunds seien damit erfüllt. Ein der Massnahme vorangehender Tatverdacht gegen den Beschuldigten sei nicht vorausgesetzt.