4 der StPO anwendbar seien. Weiter führte sie aus, dass die polizeiliche Feststellung des Fahrstreifenwechsels des Beschuldigten einen Zufallsfund darstelle, für dessen Verwertbarkeit als Beweismittel zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Erstens müsse die dem Zufallsfund zugrundeliegende Massnahme rechtmässig sein und zweitens sei vorausgesetzt, dass die entsprechende Massnahme auch in Bezug auf das Delikt, auf welches der Zufallsfund Hinweise geliefert habe, hätte angeordnet werden dürfen. Gestützt auf Art. 139 Abs. 1 StPO i.V.m.