Zudem sei für Videoüberwachungen ein Anfangsverdacht erforderlich, welcher beim Beschuldigten nicht vorgelegen habe (pag. 177 ff.). Im Übrigen spreche gegen die Verwertbarkeit der Aufnahme, dass die erste Minute und 17 Sekunden der Aufnahme fehlen würden und deshalb nur noch die für den Beschuldigten belastenden Sequenzen verfügbar seien, nicht aber diejenigen, welche ihn entlasten würden (pag. 99 ff.). 8. In Übereinstimmung mit der Verteidigung ging auch die Vorinstanz davon aus, dass die Polizei bei der betreffenden Videoaufnahme als Organ der Strafverfolgungsbehörden i.S.v. Art. 15 Abs. 1 StPO tätig gewesen sei und daher die Regelungen