Aus dem Umstand, dass die StPO für den Strassenverkehr keine Voraussetzungen zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden vorsehe, könne nicht geschlossen werden, dass solche bei Bagatelldelikten automatisch verwertbar seien. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a [wohl gemeint: Art. 12 Bst. a] StPO stelle keine genügende gesetzliche Grundlage für die Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Strassenverkehrsrecht dar. Auch fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, welche es erlaube, Videoaufnahmen zu machen. Zudem sei für Videoüberwachungen ein Anfangsverdacht erforderlich, welcher beim Beschuldigten nicht vorgelegen habe (pag.