Zu Begründung führte er mit Verweis auf das erstinstanzliche Plädoyer zusammengefasst aus, dass die betreffende Videoaufnahme wegen eines Fehlverhaltens von einem Dritten produziert worden sei und daher im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht als Beweismittel verwendet werden dürfe. Es handle sich um einen Zufallsfund; das dem Beschuldigten Vorgehaltene sei als Nebenprodukt festgestellt worden. Aus dem Umstand, dass die StPO für den Strassenverkehr keine Voraussetzungen zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden vorsehe, könne nicht geschlossen werden, dass solche bei Bagatelldelikten automatisch verwertbar seien. Art.