II. Verwertbarkeit der Videosequenz inkl. Folgebeweise 7. In seiner Berufungserklärung vom 25. Mai 2022 und seiner Berufungsbegründung vom 5. August 2022 stellte der Beschuldigte wie auch schon vor der ersten Instanz (pag. 89, 97) folgenden vorfrageweisen Antrag (pag. 177 und 202): Es sei die Unverwertbarkeit der sich bei den Verfahrensakten befindliche Videosequenz sowie die sich aus dem Video ergebenden Standbilder/Abmessungen (vgl. Strafakten Act. 4-7) festzustellen und es seien diese aus den Strafakten zu entfernen, bis zum Abschluss des Verfahrens in einem Separatdossier aufzubewahren und danach zu vernichten.