3 weichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A. 2018, N 9 zu Art. 97). Auch dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a). Die urteilende Instanz muss sich zudem nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.