6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vollumfänglich angefochten. Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt, weil ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).