Gleichzeitig äussere sich das Gutachten zu den diesbezüglichen Rechtsfragen und sei als Parteigutachten so ebenfalls zulässig (pag. 210). Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht hingegen die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Das eingereichte Parteigutachten wird somit als Parteibehauptung zu den Akten genommen und entsprechend gewürdigt.