3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 186 f.). Der Beschuldigte reichte seine Berufungsbegründung nach einmaliger Friststreckung vom 27. Juni 2022 (pag. 193 f.) am 5. August 2022 ein (pag. 200 ff.; eingegangen am 8. August 2022).