2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der anwaltlich vertretene Beschuldigte am 1. Dezember 2021 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 139). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 5. Mai 2022 (pag. 141 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. Mai 2022 zugestellt (pag. 167 f.). In seiner form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 25. Mai 2022 ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 172 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt.