5 und 6 des Strafbefehls BM 18 43727) verurteilt wurde. 4. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 9. April 2019 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), begangen am 7. April 2018 in Bern (teilweise zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter Teilsatz der Ziff.