Weiter habe der Gesuchsteller zu Beginn des Verfahrens nicht wissen können, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantragen werde. Da im Gegensatz zu den anderen Afrin- Fällen eine Anwaltsvollmacht einverlangt worden sei, habe davon ausgegangen werden müssen, dass das vorliegende Verfahren komplexer werden würde als die Mehrheit der anderen Revisionsverfahren in dieser Sache (pag. 79 ff.).